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Vorbemerkung:
Der Werkunternehmer und Lieferant Manfred Motal wird im folgenden
kurz als Auftragnehmer, der/die Auftraggeber/in wird/werden im
folgenden kurz Kunde, der Inhalt der vom Auftraggeber erbrachten
Leistung sowie die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen in der
Folge kurz Werk (Trägermedium samt Inhalt) genannt.
1. Urheberrechtsschutz:
Das gelieferte
Werk ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Urheberrechte
verbleiben beim Auftragnehmer. Werke auf Grund eines privaten
Auftrages dürfen ausschließlich zur Vorführung im privaten Bereich
genutzt werden. Jegliche öffentliche Vorführung, Weitergabe,
Anfertigung von Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen sowie
jegliche gewerbliche Nutzung des Werks ist ausdrücklich untersagt.
Im Falle von Aufträgen durch Unternehmer sind Art und Weise sowie
Umfang der Nutzung des gelieferten Werks auf den Zweck und Umfang
beschränkt, der sich aus dem Inhalt des Auftrages ergibt. Bei
jeder Veröffentlichung ist folgende Herstellerbezeichnung /
Copyrightvermerk unmittelbar unter dem(n) Bild(ern) anzubringen:
"© Manfred Motal Jahreszahl der
Veröffentlichung". Darüber hinaus ist jede öffentliche Vorführung,
Weitergabe, Kopie, etc. ausdrücklich untersagt. Für den Fall eines
Zuwiderhandelns behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte,
insbesondere solche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
vor. Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung einverstanden,
das Werk zu Werbezwecken des Auftragsnehmers im Internet zu
veröffentlichen, auf Foldern darzustellen und als Referenzarbeit
vorzuführen.
2. Eigentumsvorbehalt:
Das gesamte gelieferte Werk bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Werklohnes Eigentum des Auftragnehmers
(Eigentumsvorbehalt). Bis zur vollständigen Bezahlung des
Werklohnes ist jegliche Verwendung bzw. Nutzung, auch jene gemäß
Punkt 1. gestattete, absolut untersagt.
3. Gewährleistung:
Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Werk unverzüglich
zu überprüfen, und zwar in der kürzest möglichen
ihm zumutbaren Frist (z.B. Homepages binnen 24 Stunden, längere
Filmdokumentationen binnen einer Woche, etc.) und allfällige
Mängel unverzüglich jedenfalls spätestens binnen
8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Gleichzeitig
mit der Mängelrüge ist dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachlieferung des Fehlenden
einzuräumen. Die Frist beträgt mindestens 3 Wochen,
wobei nach dieser Mangelverbesserung bzw. Nachlieferung des fehlenden
neuerlich allfällige immer noch vorhandene Mängel unverzüglich
zu rügen sind. Danach ist im Falle weiterer Mängel noch
einmal eine weitere Frist von mindestens 2 Wochen einzuräumen,
zur neuerlichen Verbesserung, erst dann kann
im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entweder Preisminderung
oder allenfalls Wandlung begehrt werden. Der Auftragnehmer hat
für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, im
gesetzlichen Umfang Gewähr zu leisten. Für sämtliche
nachträglich auftretende Schäden, Fehler oder Mängel,
insbesondere solche, die auf Fremdeinflüsse oder unsachgemäße
Anwendung zurückzuführen sind, besteht ebenso keine
Haftung wie für nicht rechtzeitig gerügte Mängel.
Ebenso besteht kein Recht auf Gewährleistung bei unwesentlichen
Mängeln wie z.B . geringfügigen Farbunterschieden oder
geringfügigen Über- oder Unterschreitungen einer vereinbarten
Filmdauer. Wenn das Werk unbeanstandet angenommen und nicht binnen
8 Tagen reklamiert worden ist, dann gilt es als mangelfrei.
4. Lieferterminüberschreitung:
Sollte es sich für den Auftragnehmer herausstellen, dass
er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, so ist
er berechtigt, den vereinbarten Liefertermin um maximal 2 Wochen
zu überschreiten, wenn er spätestens 10 Tage vor ursprünglichem
Liefertermin auf diese Notwendigkeit hingewiesen hat und der Auftraggeber
nicht unter gleichzeitiger angemessener Bezahlung der bisher erbrachten
Leistungen auf die weitere Vertragserfüllung verzichtet.
Eine Lieferterminüberschreitung ist nur dann unzulässig,
wenn ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden
ist.
5. Rechtswahl/Gerichtsstand:
Der Vertrag untersteht dem österreichischen Recht. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Wien. Soferne nicht zwingende gesetzliche Bestimmung dem entgegenstehen
(§ 14 KSchG), ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten
aus den gegenständlichen Vertrag, das für den zweiten
Bezirk in Wien sachliche zuständige Gericht anzurufen.
6. Preiskalkulation:
Es gelten ausschließlich die im Anbot/der Auftragserteilung
genannten Preise und Kalkulationen; allfällige mündliche
Vorbesprechungen und/oder Kostenvoranschläge gelten ausdrücklich
als unverbindlich.
7.
Anzahlung/Rücktritt:
Tritt
der Auftraggeber aus einem nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden
Grund vom Vertrag vor dessen Ausführung zurück, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die von ihm bis dahin erbrachten
Leistungen in Rechnung zu stellen und den Ersatz der ihm durch
einen schuldhaften Rücktritt des Auftragnehmers entstandenen
Schäden zu begehren. Im Falle einer bereits bezahlten Anzahlung
steht es dem Auftragnehmer frei, anstatt dessen die bereits
bezahlte Anzahlung als pauschalierten verschuldensunabhängigen
Schadenersatz für den Rücktritt einzubehalten. Falls der
Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch macht, sind damit die ihm
durch den Rücktritt entstandenen Nachteile (Vorleistungen,
Terminplanung, Anlaufkosten, etc.) pauschal abgegolten.
8. Solidarhaftung:
Im
Falle einer Mehrzahl von Auftraggebern (Kunden) haften sämtliche
Auftraggeber für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
9.
Schriftlichkeit:
Abänderungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform möglich,
mündliche Nebenabreden sind unverbindlich.
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